Ab dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Mehrwertsteuersätze. Die Anleitung erklärt, worauf bei der Deklaration zu achten ist. Die neuen Steuersätze sind erstmals anwendbar für das 3. Quartal 2023, für das 2. Semester 2023 und für den Monat Juli 2023.
Menschen, Vertrauen, Begeisterung, Zahlen, Ergebnisse, Strategien und Partnerschaften sind für uns die wichtigsten Aspekte bei der täglichen Arbeit.
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Deklarationsanleitung für die neuen MWST-Sätze
Ab dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Mehrwertsteuersätze. Die Anleitung erklärt, worauf bei der Deklaration zu achten ist. Die neuen Steuersätze sind erstmals anwendbar für das 3. Quartal 2023, für das 2. Semester 2023 und für den Monat Juli 2023.
Neuer Teilhaber bei der REIST PARTNER AG
Aarau, 11. Mai 2023- Die Tinte unter dem Kaufvertrag ist bereits seit einiger Zeit trocken. Dennoch freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir mit Bernhard Stoffel einen zweiten Partner neben Marcos Santana gewinnen konnten. Der 45-jährige diplomierte Wirtschaftsprüfer kennt unser Unternehmen aus nächster Nähe. Als Teilhaber der RVW Revisions AG hat er bei verschiedenen Kundenaufträgen eng mit uns zusammengearbeitet.
Marcos Santana meint denn auch: «Aufgrund der erfolgreichen Zusammenarbeit mit Bernhard Stoffel ist die Idee entstanden, unser Unternehmen noch breiter abzustützen und ihn als Teilhaber ins Boot zu holen. Ich bin stolz, dass dies gelungen ist und freue mich auf die gemeinsame Zukunft».
In diese gemeinsame Zukunft wird uns auch Pascal Carrero begleiten. Der ausgebildete Buchhalter mit eidgenössischem Fachausweis verstärkt unser Team seit Anfang 2023. Seine professionelle, aufgestellte und freundliche Art begeistert uns täglich und wird auch sie, liebe Kunden, überzeugen.
Nicht mehr dabei sein wird hingegen Nicole Thomann. Nach über 20 Jahren bei der REIST PARTNER AG wird sie uns Ende Jahr verlassen und eine neue Aufgabe im Steuerbereich der Gemeinde Beinwil am See übernehmen. Wir bedauern diesen Entscheid sehr, verstehen aber den Wunsch näher bei der Familie zu sein. Wir danken Nicole herzlich für ihren grossartigen Einsatz und wünschen ihr alles Gute für die Zukunft.
Im Weiteren freuen wir uns, dass unser Team diesen Sommer durch den Eintritt von Christin Temperli weiter ausgebaut wird. Frau Temperli ist eine erfahrene Fachfrau im Bereich Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis. Darüber hinaus verfügt sie über mehrjährige Erfahrung im Personalwesen.
Wir sind stolz auf unser Team und darauf, Ihnen auch weiterhin ein verlässlicher, kompetenter und geschätzter Partner zu sein.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr REIST PARTNER Team
Bern, 10.05.2023 – Der Bundesrat lockert die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Betriebe. Die Revision ist von den zuständigen Sozialpartnern breit abgestützt und ermöglicht eine Flexibilisierung einerseits für Betriebe der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und andererseits für Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung.
Basierend auf der Idee eines Jahresarbeitszeitmodells wurden die neuen Artikel 32b und 34a in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Sozialpartnern entwickelt und finalisiert.
Neu wird es Arbeitnehmenden mit Projektarbeit und zeitkritischen Aufträgen in Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) ermöglicht, in einem verlängerten Zeitraum 17 statt 14 Stunden zu arbeiten. Zudem kann die tägliche Ruhezeit mehrmals pro Woche von 11 auf 9 Stunden verkürzt werden.
Andererseits erhalten Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung die Möglichkeit, Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion oder Fachspezialisten, nach einem bestimmten Jahresarbeitszeitmodell zu beschäftigen. Dies muss aber individuell mit jedem Mitarbeitenden vereinbart werden. Dieses Jahresarbeitszeitmodell hat zur Folge, dass die allgemeinen Regeln zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und Überzeitarbeit nicht zur Anwendung kommen und es für die Arbeitnehmenden möglich ist, an bis zu 9 Sonntagen pro Jahr bewilligungsbefreit 5 Stunden zu arbeiten. Die Pflicht der Arbeitgeber, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmenden zu erfassen, bleibt hingegen unverändert.
Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Bern, 12.12.2022 – Ab dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz folgende Mehrwertsteuersätze:
Normalsatz 8,1 %,
Reduzierter Satz 2,6 %,
Sondersatz für Beherbergung 3,8%.
Am 1. Januar 2022 ist Artikel 5a in der Berufskostenverordnung des Bundes in Kraft getreten. Absatz 2 hält fest, dass bei der pauschalen Fahrkostenabrechnung 0,9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung gilt. Die ESTV hat aus diesem Grund die Merkblätter N1/2007 und NL1/2007 per 1. Januar 2022 angepasst.
Die Mitteilung 002 der ESTV vom 15. Juli 2016 zu den «Neuerungen bei der Ausfertigung des Lohnausweises ab 1. Januar 2016 – Deklaration des Anteils Aussendient bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug» wird per 31. Dezember 2021 ausser Kraft gesetzt. Link: ESTV – Anpassung des Privatanteils an den Autokosten auf den Merkblättern N1/2007 und NL1/2007
Die Steuermäppchen sind kurze gesamtschweizerische Übersichten (Bund/Kantone) zu diversen Einkünften und Abzügen bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, zu den Steuersätzen der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen, zu den Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie zur Grundstückgewinnsteuer.
Nun wurde das Steuermäppchen «Abzug für Liegenschaftskosten» vollständig überarbeitet.
Haben Sie Fragen dazu? Wir sind gerne für Sie da.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, gültig ab 1. Januar 2022» aktualisiert.
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung
Haben Sie Fragen dazu? Wir sind gerne für Sie da.
Die nächsten drei Tage wird an der Strategie geschliffen. Was machen wir gut, wo können wir besser werden? Stimmt unsere Dienstleistungspalette, haben wir das richtige IT Umfeld? Welche Chancen und Risiken sehen wir für uns und unsere Kunden? Solche und weitere Fragen werden diskutiert und Antworten formuliert. Fragen Sie nach, wenn Sie sich für unsere Einschätzung interessieren.
Bernhard Stoffel hat die Ausbildung betreffend Überprüfung von Lohngleichheitsanalysen erfolgreich absolviert. Die RVW darf somit im Auftrag von Arbeitgebenden Lohngleichheitsanalysen überprüfen.
https://www.treuhandsuisse.ch/mitgliedschaft/lohngleichheitsanalysen-akkreditierte-personen
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen.
Das revidierte Erbrecht ist flexibler als bisher ausgestaltet. Erblasserinnen und Erblasser können künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Heute stehen Kindern drei Viertel des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Künftig wird es nur noch die Hälfte sein. Der Pflichtteil der Eltern entfällt mit der Revision ganz. Jener des Ehepartners und des eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert. Wer seinen Nachlass mittels Testament entsprechend seinen Wünschen regeln möchte, wird in Zukunft also weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt werden. Sie oder er kann freier über das Vermögen verfügen und so beispielsweise eine faktischen Lebenspartner stärker begünstigen.
Die Reduktion der Pflichtteile erleichtert auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen, was sich positiv auf die Stabilität von Unternehmen auswirkt und Arbeitsplätze sichert. Um bei der erbrechtlichen Übertragung eines Unternehmens weitere Stolpersteine zu beseitigen, will der Bundesrat die Unternehmensnachfolge mit weiteren erbrechtlichen Massnahmen zusätzlich erleichtern. Er hat dazu im April 2019 eine separate Vorlage in die Vernehmlassung geschickt und wird voraussichtlich im Verlaufe dieses Jahres die entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschieden.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das Rundschreiben «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2021 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» publiziert.
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 entschieden, befristet auf die Einforderung von Verzugszinsen bei verspäteten Steuerzahlungen zu verzichten (COVID-19-Verzichtsverordnung). Der Verzugszinssatz zwischen dem 20. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 für den Bereich der Mehrwertsteuer betrug deshalb 0 %. Die Geltungsdauer dieser Verordnung läuft am 31. Dezember 2020 aus.
Ab dem 1.1.2021 gilt wieder die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze. Bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer ist wieder der jährliche Verzugszins von 4 % geschuldet.
Bei der direkten Bundessteuer wurde der Verzugszinssatz für das Kalenderjahr 2021 auf 3 % festgelegt.
Die MWST kann ab dem 1. Januar 2021 einfach online deklariert werden. Finden Sie weitere Informationen unter folgendem Link:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/mwst-online-abrechnen.html
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. November 2020 die Verordnung verabschiedet, welche die Details des Härtefallprogramms von Bund und Kantonen regelt. Der Entwurf wurde aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung und der Konsultation der beiden Wirtschaftskommissionen angepasst. Die Verordnung regelt insbesondere, wie die Mittel des Bundes auf die Kantone verteilt werden und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen Anspruch auf Härtefallhilfen haben.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat vom 4. bis 13. November 2020 eine Vernehmlassung zur Covid-19-Härtefallverordnung durchgeführt. Trotz der kurzen Vernehmlassungsfrist gingen über 100 Stellungnahmen ein. Das Vorgehenskonzept wird von allen Parteien und von einer sehr grossen Mehrheit der Kantone und Dachverbände unterstützt. Auch die rasche Inkraftsetzung auf den 1. Dezember 2020 wird begrüsst. Gleichzeitig werden von praktisch allen Teilnehmenden Änderungen beantragt.
Folgende Änderungen gegenüber dem Entwurf hat der Bundesrat aufgrund der Rückmeldungen vorgenommen:
Die Empfehlungen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) wurden berücksichtigt.
Die Verordnung soll auf den 1. Dezember 2020 in Kraft treten. Die Grundlagen für die vorliegende Verordnung werden in Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes festgelegt, dessen Änderung der Bundesrat am 18. November 2020 beantragt hat. Das Parlament wird die entsprechende Botschaft in der Wintersession beraten.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Die Regelung tritt am 12. November 2020 in Kraft und ist befristet auf den 31. Dezember 2021.
Um die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen gegen das Coronavirus für die Arbeitgeber abzufedern, dürfen diese für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.
Damit wird die Covid-19-Verordnung berufliche Vorsorge, die der Bundesrat am 25. März 2020 im Notrecht verabschiedet hat und die bis am 26. September 2020 gültig war, auf der Basis des vom Parlament beschlossenen Covid-19-Gesetzes wieder aufgenommen.
Viele Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sind von den Massnahmen gegen das Corona-Virus betroffen, auch wenn sie ihr Unternehmen nicht schliessen müssen. Sie können weiterhin Corona-Erwerbsersatz beanspruchen: Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet. Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021.
Das Covid-19-Gesetz regelt die Fortführung von Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls. Folgende Personen, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus eingeschränkt ist, können Corona-Erwerbsersatz beziehen:
Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf welche die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer AHV-Ausgleichskasse einen Antrag einreichen. Die entsprechenden Formulare stehen auf den Webseiten der Ausgleichskassen bereit. Die Betroffenen können ihre Anträge ab sofort einreichen, werden aber gebeten, sich bis zur Auszahlung der Leistungen noch zu gedulden.
Die ESTV Anpassungen am bestehenden Kreisschreiben Nr. 37 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vorgenommen.
Die Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten Vaterschaftsurlaubs wurde in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 mit einer Mehrheit von 60,3 Prozent angenommen. An seiner Sitzung vom 21. Oktober 2020 hat der Bundesrat das Datum für das Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2021 festgelegt und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen verabschiedet.
Die Einführung des Vaterschaftsurlaubs erfordert eine Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV). Hauptsächlich gilt es, die Bestimmungen zu präzisieren, die derzeit nur für die Mütter gelten, um auch die Väter einzuschliessen. Zudem werden einige Besonderheiten hinzugefügt, da der Vaterschaftsurlaub in den sechs Monaten nach der Geburt flexibel bezogen werden kann. Entsprechend erlischt der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung bei einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht, wie dies bei der Mutterschaftsentschädigung der Fall ist. Ausserdem wird die Bestimmung, wonach die Mütter den Beginn der Auszahlung ihrer Mutterschaftsentschädigung bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen mindestens drei Wochen hinausschieben können, nicht auf die Väter ausgeweitet. Arbeitslose Väter haben ebenfalls Anspruch auf die Entschädigung. Die Entschädigung kann beantragt werden, sobald der Urlaub vollständig bezogen wurde, und sie wird einmalig ausbezahlt.
Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 Prozent erhöht. Die Einführung der Vaterschaftsentschädigung führt für die EO im Jahr 2021 zu Kosten von rund 230 Millionen Franken.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat entschieden, für das Kalenderjahr 2021 weiterhin keinen Vergütungszins für vorzeitig entrichtete Beträge der direkten Bundessteuer auszurichten. Auch die Sätze für den Verzugszins und den Rückerstattungszins bleiben unverändert.
Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2021 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 14. Oktober 2020 beschlossen. Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu 1195 Franken pro Monat. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich, bei den Ergänzungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen.
Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1’185 auf 1’195 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2’370 auf 2’390 Franken (Beträge bei voller Beitragsdauer). Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst von 19’450 auf 19’610 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 29’175 auf 29’415 Franken für Ehepaare und auf 10’260 Franken für Kinder über 11 Jahre sowie auf 7’200 Franken für Kinder unter 11 Jahren.
Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 496 auf 500 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 950 auf 958 Franken.
Der Bundesrat prüft in der Regel alle zwei Jahre, ob eine Anpassung der AHV/IV-Renten angezeigt ist. Der Entscheid stützt sich auf die Empfehlung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission ab und basiert auf dem arithmetischen Mittel aus dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex). Der Bundesrat passte die Rente zuletzt 2019 an, als er die AHV/IV Mindestrente auf 1’185 Franken festgesetzt hatte.
Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 441 Millionen Franken. Davon entfallen 390 Millionen Franken auf die AHV, wovon 79 Millionen Franken zulasten des Bundes gehen (20.20 % der Ausgaben). Die IV trägt Mehrausgaben von 51 Millionen Franken; der Bund wird dadurch nicht zusätzlich belastet, da der Bundesbeitrag an die IV nicht als Anteil an den IV-Ausgaben berechnet wird. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV verursacht zusätzliche Kosten von 1,4 Millionen Franken zu Lasten des Bundes und 0,8 Millionen Franken für die Kantone.
In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsabzug von 24’885 auf 25’095 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 21’330 auf 21’510 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 6’883 Franken (heute 6’826) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 34’416 Franken (heute 34’128) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
Am 1. Januar 2019 tritt das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen in Kraft. Für Unternehmen wird die bisherige geräteabhängige Empfangsgebühr zur umsatzbezogenen Abgabe.
Die Billag ist Geschichte. Als Privatperson erhält man die Rechnung für die jährliche Radio- und TV-Empfangsgebühr ab 2019 von der Serafe. Sie liegt tiefer als bisher, bei 365 Franken. Im Übergangsjahr 2019 kann es sein, dass sich dieser Betrag ausnahmsweise auf zwei Rechnungen verteilt. Für Unternehmen hingegen wird die Radio- und TV-Gebühr künftig durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben. Abgabepflichtig sind
Firmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die im MWST-Register eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von mindestens 500 000 Franken (ohne MWST) erzielen. Massgebend ist der in Ziffer
200 der MWST-Abrechnung deklarierte Gesamtumsatz (abzüglich Entgeltsminderungen). Zum Gesamtumsatz gehört der weltweit erzielte Umsatz eines Unternehmens, unabhängig von der steuerlichen Qualifikation bei der
Mehrwertsteuer. Dazu gehören auch Umsätze aus Leistungen, die von der MWST ausgenommen oder befreit sind. Bemessungsgrundlage ist der im Vorjahr erzielte Gesamtumsatz. Für die Abgabepflicht im ersten
Erhebungsjahr ist der Gesamtumsatz des Vorvorjahres (Gesamtumsatz 2017) massgebend.
Wer selber bestimmen will, wie es im Fall einer Urteilsunfähigkeit weitergeht, trifft mit dem Vorsorgeauftrag die richtige Wahl.
Liegt weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung vor, können Angehörige ein Stück weit die Interessen einer urteilsunfähigen Person wahrnehmen: in Alltagsfragen und wo es um medizinische Massnahmen geht. Für alles Weitere bestellt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand.
Vertrauenspersonen selbst benennen
Der Vorsorgeauftrag verschafft die Freiheit, selber eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu bestimmen, die die eigenen Interessen wahrnehmen, falls man selber dazu nicht mehr in der Lage ist: in Alltagsdingen, in Fragen der Unterbringung und Betreuung, in administrativen Belangen und in finanziellen Angelegenheiten. Im Vorsorgeauftrag müssen ausdrücklich folgende Vollmachten aufgeführt werden: für Erwerb, Belastung und Veräusserung von Grundeigentum und den Eintrag im Grundbuch, für die unentgeltliche Veräusserung von Vermögenswerten, für Kontosaldierungen sowie für den Zugriff auf Schrankfächer. Der Vorsorgeauftrag sollte mit der beauftragten Person besprochen werden und idealerweise erhält sie eine Kopie und weiss, wo das Original aufbewahrt wird.
Problem der Anerkennung
Banken erkennen einen Vorsorgeauftrag erst dann an, wenn er von der KESB für gültig erklärt wurde. Das kann aber bis zu mehrere Monate dauern. In dieser Zeit kann der Vorsorgebeauftragte weder Rechnungen begleichen noch andere Bankgeschäfte abwickeln. Durch eine Bankvollmacht lässt sich dieses Problem lösen. Das geht aber nur, wenn man der beauftragten Person grosses Vertrauen entgegenbringt: Die Vollmacht ist nämlich ab dem Ausstellungsdatum vollumfänglich gültig. Alternativ kann eine Vollmacht für ein neu zu errichtendes Konto ausgestellt werden, auf das der Vollmachtgeber einen Betrag einbezahlt, der in etwa seinem ungefähren Lebensbedarf während des Validierungsprozesses durch die KESB entspricht.
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Marcos Santana
Bernhard Stoffel
RVW Revisions AG, Aarau.
Schiffländestrasse 27A
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